Verein von Mitgliedern der ehemaligen CDU/DA-Fraktion der Volkskammer e. V.
Verein von Mitgliedern der ehemaligen CDU/DA-Fraktion der Volkskammer e. V.

Verein von Mitgliedern der ehemaligen Volkskammerfraktion CDU / DA e.V.

 

Satzung

 

§ l Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1)Der Verein führt den Namen:

     "Verein von Mitgliedern der ehemaligen Volkskammerfraktion CDU / DA e.V."

 

(2) Sitz des Vereins ist Brandenburg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Bildung sowie die allgemeine

Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes, und

zwar insbesondere durch Wahrnehmung folgender Aufgaben:

- Förderung der Herstellung der inneren Einheit Deutschlands,

- Pflege des demokratischen Parlamentarismus

- historische Aufarbeitung der jüngsten deutschen Vergangenheit, insbesondere der Jahre

1989 und 1990,

- Die Bewahrung des Geistes der friedlichen Revolution,

- Pflege der Gemeinsamkeit unter den Mitgliedern der ehemaligen Volkskammerfraktion

CDU/DA.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

- die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen,

- die Anregungen von Forschungsvorhaben,

- die Sammlung von Zeugnissen des parlamentarischen Lebens aus dem Jahre 1989 und 1990.

(2) Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise

im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt

nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft steht den frei gewählten Abgeordneten der CDU/DA-

Volkskammerfraktion der 10. Wahlperiode (April bis Oktober 1990) und darüber hinaus

allen Interessierten offen, die bereit sind, für die obengenannten Ziele einzutreten.

(2) Über die Aufnahme von Personen entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschließung oder Tod. Der Austritt ist nach

Ablauf einer dreimonatigen Kündigungsfrist zulässig. Er kann nur schriftlich gegenüber dem

Vorsitzenden des Vorstandes erklärt werden. Über die Ausschließung eines Mitgliedes

entscheidet die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einer

Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

(4) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins keinen

Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen eingezahlten Beiträge bzw. Spenden.

 

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird am Wochenende nach dem 18. März jeden

Jahres abgehalten. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere

schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung an

deren letzte dem Vorstand bekannte Anschrift muss mindestens vier Wochen vor der

Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes

Mitglied kann seine Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung

beantragen.

(2) Auf Wunsch der Mehrheit der Vorstandsmitglieder oder eines Drittels der Mitglieder ist

eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(3) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes,

- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,

- Vorlage des neuen Kassenplanes und Bestätigung,

- Entlastung des Vorstandes,

- Wahl des Vorstandes,

- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

-Es werden zwei Kassenprüfer gewählt.

(4) Zur Beschlussfassung ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder

erforderlich, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.

 

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern:

- dem Vorsitzenden,

- zwei Stellvertretern,

- dem Schatzmeister,

- zwei Beisitzern

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt;

Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Übernahme

des Amtes durch seinen Nachfolger im Amt. Endet das eines Vorstandsmitgliedes vorzeitig,

kann für die restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Verein wird vertreten durch den

Vorsitzenden gemeinsam mit einem seiner Stellvertreter; im Verhinderungsfall ist ein

Stellvertreter gemeinsam mit dem Schatzmeister vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.

(4) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens

zweimal jährlich zusammentritt, und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die

Einladung ergeht unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche durch

den Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter. Für die

Beschlussfähigkeit des Vorstandes genügt die Anwesenheit von vier Vorstandsmitgliedern.

Bei Abstimmung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder.

 

§ 7 Vermögen

(1) Der Verein finanziert sich durch Beiträge,Spenden und sonstige Zuwendungen.Das Vermögen ist Eigentum des Vereins.

(2)Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden.Die Mitglider des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3)Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hoe Vergütungen begünstigt werden

 

 

§ 8 Rechenschaftslegung und Revision

Der Vorstand hat im ersten Viertel des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den

Jahresabschluss und den Geschäftsbericht aufzustellen. Die Prüfung hat durch einen

Sachverständigen bis Ende der Hälfte des neuen Geschäftsjahres zu erfolgen.

 

§ 9 Satzungsänderung und Auflösung

(1) Zur Änderung der Satzung bedarf es eines mit Dreiviertelmehrheit gefassten

Beschlusses der Mitgliederversammlung.

(2) Satzungsänderungen, die von Gerichts-, Finanz- oder Verwaltungsbehörden aus

formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

(3) Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

in der Mitgliederversammlung.

 (4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. St. Augustin, die es unmitttelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke, insbesondere zur Fürderung von Wissenschaft und Bildung sowie des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu verwenden hat.

 

Vorstehende Satzung wurde errichtet am 20. März 1993, geändert am 18. März 1995 und neugefasst am 23. März 1996,erneut geändert am 21.3.2009, erneut geändert §1(2), §7 und § 9  am 16.März 2013

 

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